Verbandssatzung des NEV

Verbandssatzung des Zweckverbands „Neckar-Energieverband (NEV)“

I. ALLGEMEINES

§ 1 Verbandsmitglieder, Name, Sitz
(1) Die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Gemeinden und Landkreise bilden einen Zweckverband nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ).
(2) Der Zweckverband trägt den Namen „Neckar-Energieverband (NEV)“.
(3) Der Verband erstrebt keinen Gewinn.
(4) Der Verband hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.

§ 2 Aufgaben
(1) Der Verband hat die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiet der Energieversorgung zu vertreten, insbesondere auf eine sichere, zweckmäßige, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung der Gemeinden und aller Abnehmerkreise des Verbandsgebiets hinzuwirken.
(2) Um einer fortschrittlichen, insbesondere von umweltschonenden und abnehmerorientierten Gesichtspunkten bestimmten Gesamtentwicklung der Energiewirtschaft zu dienen, ist der Verband auch zur Zusammenarbeit mit anderen, nicht zu seinem Verbandsgebiet gehörenden Gemeinden und Landkreisen sowie mit Zweckverbänden und Energieversorgungsunternehmen bereit.
(3) Seine Geschäftsstelle steht allen Gemeinden, Landkreisen, Behörden und Strom- und anderen Energieabnehmerverbänden zur Beratung zur Verfügung.

§ 3 Pflichten der Verbandsmitglieder
Die Verbandsmitglieder unterrichten den Verband über alle ihnen bekannt gewordenen bedeutsamen Vorgänge in der Energieversorgung.

II. ORGANE, REGIONALBEIRÄTE

§ 4 Organe
(1) Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung, der Verwaltungsrat, der/die Verbandsvorsitzende und die Geschäftsleitung.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der/die Verbandsvorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen führen nach dem Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Durchführung von Neuwahlen weiter; § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bleiben unberührt.
(3) Gehören Mitglieder des Verwaltungsrats oder der/die Verbandsvorsitzende auf Vorschlag des NEV dem Aufsichtsrat oder Beirat eines Energieversorgungsunternehmens an, sind sie verpflichtet, diese Mandate beim Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat oder aus dem Amt des/der Verbandsvorsitzenden niederzulegen. Den Zeitpunkt bestimmt der Verwaltungsrat.

§ 5 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin eines jeden Verbandsmitglieds. Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin, ein Landkreis durch den Landrat/die Landrätin vertreten; im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr allgemeiner Stellvertreter/ihre allgemeine Stellvertreterin oder ein beauftragter Bediensteter/eine beauftragte Bedienstete nach § 53 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 43 Abs. 1 der Landkreisordnung.
(2) Für das Stimmrecht in der Verbandsversammlung gilt folgendes:
a) Die Gemeinden haben in der Verbandsversammlung für die ersten 10 Mio. kWh der zuletzt festgestellten Jahresstromabnahme 1 Stimme und für jede angefangene weitere 5 Mio. kWh 2 Stimmen.
b) Die Landkreise haben in der Verbandsversammlung insgesamt ein Drittel der Stimmenzahl der Gemeinden nach Buchstabe a). Diese Stimmen werden auf die Landkreise entsprechend der zuletzt festgestellten Jahresstromabnahme in ihrem Bereich aufgeteilt.
(3) Als Jahresstromabnahme gelten die nach § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz transportierten Strommengen in den zum Verbandsgebiet rechnenden Gemeinden oder Gemeindeteilen. Die maßgebliche Stimmenzahl wird vom Verwaltungsrat vor der Verbandsversammlung festgelegt.
(4) Die Verbandsversammlung ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Änderung der Verbandssatzung,
b) Erlass von Satzungen,
c) Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter/seiner Stellvertreterinnen,
d) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
e) Wahl des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
f) Beschluss über den Wirtschaftsplan und seine Änderung. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses nach § 15 Abs. 1 EigBG liegt dann vor, wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan um mehr als 2 Mio. € verschlechtern wird,
g) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Beschluss über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts, Entgegennahme des Geschäftsberichts des/der Verbandsvorsitzenden und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
h) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Energieversorgungsunternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
i) Beitritt zu anderen Zweckverbänden und Austritt aus diesen,
j) Aufnahmen weiterer Verbandsmitglieder und Festlegung der hierfür geltenden Bedingungen,
k) Zustimmung zum Ausscheiden eines Verbandsmitglieds auf dessen Verlangen (§ 14 Abs. 1) und Festlegung der beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern im Einzelfall geltenden Bedingungen,
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.
(5) Die Verbandsversammlung kann Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, durch Beschluss an sich ziehen.
(6) Der/Die Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung zu Sitzungen schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände ein. Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes von Verbandsmitgliedern beantragt wird, die nach der letzten Feststellung über mindestens ein Viertel der Stimmen nach Abs. 2 verfügen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind rechtzeitig durch den Verband im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt zu machen.
(7) Der/Die Verbandsvorsitzende kann Verbandsversammlungen ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter/Vertreterinnen der Verbandsmitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung. Für Sitzungen des Verwaltungsrats und der Regionalbeiräte gelten diese Regelungen entsprechend.
(8) Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung in der Verbandsversammlung die Vorschriften der Gemeindeordnung über den Gemeinderat sinngemäß. Anträge von Verbandsmitgliedern sind zur Behandlung in der Verbandsversammlung nur dann zugelassen, wenn sie dem/der Verbandsvorsitzenden oder dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin spätestens bis zum Ende des zweiten Monats zugegangen sind, der dem Monat der Sitzung der Verbandsversammlung vorhergeht. Zur Änderung der Verbandssatzung, zur Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder und zur Festlegung der bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern im Einzelfall geltenden Bedingungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich. Zu einer Beschränkung des Kreises der Verbandsmitglieder bedarf es jedoch einer Mehrheit von vier Fünfteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

§ 6 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Verbandsvorsitzenden und 15 Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung jeweils für 5 Jahre gewählt werden. Zu wählen sind 6 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen, 6 Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und 4 Landräte/Landrätinnen. Der/die Verbandsvorsitzende ist auf die jeweilige Quote anzurechnen.
(2) Scheiden Gewählte aus ihrem Hauptamt aus, endet auch ihr Amt als Mitglied des Verwaltungsrats. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Verbandsversammlung kann für die Restdauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen.
(3) Als beratende Mitglieder kann der Verwaltungsrat sachkundige Personen zu seinen Sitzungen und zu der Verbandsversammlung hinzuziehen.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbands, sofern nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende/die Verbandsvorsitzende oder die Geschäftsleitung zuständig sind oder die Verbandsversammlung eine Angelegenheit an sich gezogen hat. Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Verbandsversammlung gehören, hat der Verwaltungsrat vorzuberaten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans nach § 15 Abs.2 EigBG bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats, wenn sie den Betrag von 300 000 € übersteigen, soweit die Mehraufwendungen nicht unabweisbar sind.
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verwaltungsrat an Stelle der Verbandsversammlung entscheiden. Er hat dieser die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen.
(7) Der/Die Verbandsvorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu Sitzungen schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände ein. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(8) Auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 7 Verbandsvorsitzender/Verbandsvorsitzende
(1) Die Verbandsversammlung wählt auf die Dauer der Amtszeit des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden/die Verbandsvorsitzende und aus der Mitte des Verwaltungsrats den/die erste(n) und zweite(n) Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Verbandsvorsitzenden. Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Scheiden Gewählte aus ihrem Hauptamt aus, endet auch ihr Amt als Verbandsvorsitzender/Verbandsvorsitzende oder als Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung kann für die Restdauer der Amtszeit einen/eine neuen/neue Vorsitzenden/Vorsitzende oder neue stellvertretende Vorsitzende wählen.
(3) Der/Die Verbandsvorsitzende ist Vorsitzende(r) der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. Er/Sie leitet auch die Sitzungen der Regionalbeiräte. Der/Die Verbandsvorsitzende ist gesetzliche(r) Vertreter/Vertreterin des Verbands. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung und die Aufgaben des Bürgermeisters sinngemäß.

§ 8 Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist Bedienstete(r) auf Zeit. Die Amtszeit beträgt acht Jahre; die Verbandsversammlung kann eine kürzere Amtszeit festlegen.
(2) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle und unterstützt den/die Verbandsvorsitzende(n) insbesondere bei der Vorbereitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats und der Regionalbeiräte. Er/Sie erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere
a) Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie der Entscheidungen des/der Verbandsvorsitzenden,
b) Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Erträge und Aufwendungen,
c) Verfügungen über die im Vermögensplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben bis zu 100 000 € im Einzelfall,
d) Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten bis zu den im Wirtschaftsplan festgesetzten Höchstbeträgen, sowie von Krediten zum Zwecke einer Umschuldung.

§ 9 Regionalbeiräte
(1) Es werden drei Regionalbeiräte (Nord, Mitte, Süd) gebildet. Sie dienen dem Informations- und Gedankenaustausch über Fragen der Energiewirtschaft, insbesondere der Stromwirtschaft und zur Vorberatung von Angelegenheiten der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. An den jeweiligen Sitzungen der Regionalbeiräte sind die Vertreter/Vertreterinnen aller Verbandsmitglieder der jeweiligen Region teilnahmeberechtigt. Es ist zulässig, dass vertretungsberechtigte Verbandsmitglieder einer Region auch an Sitzungen der Regionalbeiräte anderer Regionen teilnehmen.
(2) Die Sitzungen der Regionalbeiräte sind nichtöffentlich.
(3) Den Vorsitz in den Sitzungen der Regionalbeiräte führt der/die Verbandsvorsitzende. Er/Sie kann einen seiner/ihrer Stellvertreter/innen oder ein Mitglied des Verwaltungsrats mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen.

III. VERBANDSVERWALTUNG

§ 10 Geschäftsstelle, Beamte
(1) Die Geschäftsstelle des Verbands unterstützt und entlastet die/den Verbandsvorsitzende(n); sie berät die Verbandsmitglieder in Energiefragen.
(2) Die Geschäftsstelle kann mit hauptamtlichen Beamten/Beamtinnen besetzt werden.

§ 11 Verfassung und Verwaltung, Wirtschaftsführung
Auf die Verfassung, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 12 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Verband erhebt von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen. Die Umlage wird entsprechend der im vorangegangenen Jahr im Gebiet der einzelnen Gemeinde festgestellten Jahresstromabnahme nach § 5 Abs. 3 aufgebracht.
(2) Die Höhe der Umlage ist im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr getrennt für den Erfolgsplan und Vermögensplan festzusetzen.
IV. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.

V. AUSSCHEIDEN VON MITGLIEDERN; AUFLÖSUNG DES VERBANDS

§ 14 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Ein Verbandsmitglied kann sein Ausscheiden auf das Ende des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres verlangen. Das Ausscheiden bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 4 Buchst. k).
(2) Einen Anspruch am Verbandsvermögen kann das ausscheidende Mitglied erst nach Auflösung des Verbands geltend machen, soweit die Voraussetzungen des § 15 vorliegen.

§ 15 Auflösung des Verbands
(1) Der Verband kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung auf das Ende des nächsten, dieser Verbandsversammlung folgenden Kalenderjahres aufgelöst werden.
(2) Für die Liquidierung des Verbandsvermögens zur Befriedigung der Verbandsgläubiger und Verteilung an die Verbandsmitglieder gilt im Fall der Auflösung folgendes:
a) Sämtliche Verbindlichkeiten des Verbands gegen Dritte sind vorweg zu erfüllen. Reicht hierzu das Verbandsvermögen nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe des § 12 Abs.1 zu decken. Für die Berechnung der Umlage sind jedoch die Jahresstromabnahmemengen der letzten 10 Jahre zugrunde zu legen.
b) Fortlaufende Verpflichtungen des Verbands, insbesondere solche aus Dienstverhältnissen, einschließlich Pensions- und Versorgungszusagen, werden, soweit sie aus dem Verbandsvermögen nicht gedeckt werden können, von den Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der Jahresstromabnahmen der letzten 10 Jahre getragen.
c) Das restliche Verbandsvermögen ist im Verhältnis der Jahresstromabnahme der letzten 10 Jahre an die Mitgliedsgemeinden zu verteilen.

VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 16 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Anlage zu § 1 der Verbandssatzung

VERZEICHNIS DER VERBANDSMITGLIEDER

(1) Verbandsmitglieder sind, zugeordnet nach
Regionalbeirat Nord (N),
Regionalbeirat Mitte (M) und
Regionalbeirat Süd (S),

1. die Gemeinden: Abstatt (N), Adelberg (M), Affalterbach (N), Aichelberg (M), Aichtal (S), Aichwald (S), Albershausen (M), Allmersbach im Tal (M), Altbach (S), Altdorf (S), Altenriet (S), Althütte (M), Aspach (M), Asperg (N), Auenwald (M), Backnang (M), Bad Boll (M), Bad Rappenau (N), Bad Urach (S), Bad Wimpfen (N), Baltmannsweiler (S), Beilstein (N), Bempflingen (S), Benningen (N), Berglen (M), Besigheim (N), Bietigheim-Bissingen (N), Birenbach (M), Bissingen an der Teck (S), Böblingen (S), Bönnigheim (N), Börtlingen (M), Brackenheim (N), Burgstetten (M), Cleebronn (N), Deizisau (S), Denkendorf (S), Dettingen an der Erms (S), Dettingen unter Teck (S), Ditzingen (N), Donzdorf (M), Dürnau (M), Eberdingen (N), Ebersbach (M), Eislingen (M), Eningen unter Achalm (S), Eppingen (N), Erdmannhausen (N), Erkenbrechtsweiler (S), Erligheim (N), Eschenbach (M), Esslingen am Neckar (S), Filderstadt (S), Flein (N), Freiberg (N), Freudental (N),
Frickenhausen (S), Gammelshausen (M), Gemmrigheim (N), Gerlingen (N), Göppingen (M), Grafenberg (S), Großbettlingen (S), Großbottwar (N), Großerlach (M), Güglingen (N), Hattenhofen (M), Heiningen (M), Hemmingen (N), Hessigheim (N), Hochdorf (S), Holzmaden (S), Hülben (S), Illingen (N), Ilsfeld (N), Ingersheim (N), Kernen im Remstal (M), Kirchberg (M), Kirchheim unter Teck (S), Köngen (S), Kohlberg (S), Korb (M), Korntal-Münchingen (N), Kornwestheim (N),
Leinfelden-Echterdingen (S), Leingarten (N), Lenningen (S), Leonberg (S), Leutenbach (M), Lichtenstein (S), Lichtenwald (S), Löchgau (N), Lorch (M), Ludwigsburg (N), Marbach (N), Markgröningen (N), Massenbachhausen (N), Metzingen (S), Möglingen (N), Mundelsheim (N), Murr (N), Murrhardt (M), Neckarsulm (N), Neckartailfingen (S), Neckartenzlingen (S), Neckarwestheim (N), Neuffen (S), Neuhausen auf den Fildern (S), Nordheim (N), Notzingen (S), Nürtingen (S),
Oberboihingen (S), Oberriexingen (N), Oberstenfeld (N), Ohmden (S), Oppenweiler (M), Ostfildern (S), Ottenbach (M), Pfaffenhofen (N), Pleidelsheim (N), Pliezhausen (S), Plochingen (S), Plüderhausen (M), Rechberghausen (M),
Reichenbach an der Fils (S), Remseck am Neckar (N), Remshalden (M), Riederich (S), Rudersberg (M), Sachsenheim (N), Salach (M), Schlaitdorf (S), Schlat (M), Schlierbach (M), Schorndorf (M), Schwaigern (N), Schwaikheim (M),
Schwieberdingen (N), Sersheim (N), Spiegelberg (M), Steinheim an der Murr (N), Süßen (M), Sulzbach an der Murr (M), Talheim (N), Tamm (N), Uhingen (M), Untereisesheim (N), Unterensingen (S), Untergruppenbach (N), Urbach (M),
Vaihingen an der Enz (N), Wäschenbeuren (M), Waiblingen (M), Walddorfhäslach (S), Walheim (N), Wangen (M), Weilheim an der Teck (S), Weinstadt (M), Weissach (S), Weissach im Tal (M), Wendlingen am Neckar (S), Wernau (Neckar) (S), Winnenden (M), Winterbach (M), Wolfschlugen (S), Zaberfeld (N), Zell unter Aichelberg (M).
2. die Landkreise: Böblingen (S), Enzkreis (N), Esslingen (S), Göppingen (M), Heilbronn (N), Ludwigsburg (N), Ostalbkreis (M), Rems-Murr-Kreis (M), Reutlingen (S).

(2) Verbandsgebiet sind nur die Gemeindeteile, für die am 1.1.1986 ein Konzessionsvertrag mit der damaligen Neckarwerke Elektrizitätsversorgungs-AG, Esslingen oder mit der damaligen Kraftwerk-Altwürttemberg AG, Ludwigsburg, abgeschlossen war.

Esslingen, den 12.11.2021

Stellvertretender Verbandsvorsitzender
Bürgermeister Trettner